Satzung des Freundschaftskreises Dieblich – Marzy e.V.
§ 1
Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit
1. Der im Jahre 1983 gegründete deutsch-französische
Freundschaftskreis (FSK)
führt den Namen „Freundschaftskreis Dieblich – Marzy e.V."
Nach Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Dieblich.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Der FSK ist Mitglied in dem Partnerschaftsverband Rheinland-Pfalz/ Burgund e. V.
§ 2
Zweck des Freundschaftskreises
1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der FSK unterstützt die Gemeinde Dieblich als verantwortliche Trägerin der Partnerschaft mit Marzy (Burgund/Frankreich) mit freundschaftlichen Beziehungen zu ihrer Partnergemeinde und pflegt diese, um damit zur deutsch-französischen Verständigung beizutragen. Der Freundschaftskreis fördert alle Vorhaben, die auf dieses Ziel gerichtet sind.
Regelmäßig organisiert der FSK in Zusammenarbeit mit seiner französischen Partnerorganisation ‚Amicale du Jumelage Marzy-Dieblich‘ Partnerschaftstreffen, abwechselnd in Dieblich und Marzy. Dabei werden die Teilnehmer bei deutschen/französischen Familien untergebracht. Es werden auch Treffen an einem dritten Ort in Deutschland/Frankreich organisiert.
- Der Jugendaustausch wird vom FSK in Zusammenarbeit mit der Amicale du Jumelage in Marzy durchgeführt und findet zukünftig auf privater Basis, außerhalb schulischer Einrichtungen statt.
- Der FSK arbeitet eng mit der Grundschule Dieblich zusammen, um den Schülerinnen und Schülern Frankreich und die deutsch-französische Freundschaft nahe zu bringen. Dies geschieht z.B. durch materielle und personelle Unterstützung bei Frankreich-bezogenen Schulprojekten, Durchführung von Bouleturnieren für alle Klassen, Veranstaltungen zum Thema französische Küche sowie der regelmäßigen Beteiligung an Schulfesten.
- Jährlich veranstaltet der FSK ein bis drei Stammtische zum Thema Frankreich in kultureller, geographischer und kulinarischer Hinsicht.
- Der FSK hat regionale Treffen mit deutsch-französischen Freundschaftskreisen benachbarter Gemeinden initiiert. Die Treffen dienen der gegenseitigen Information und Unterstützung und finden abwechselnd in allen beteiligten Gemeinden statt.
- Der FSK organisiert in unregelmäßigen Abständen Bouleturniere und ermöglicht allen Interessierten freies Boulespiel auf eigenem Platz, um den französischen Nationalsport bekannt zu machen.
- Der FSK beteiligt sich jährlich am Arbeitstag der Ortsgemeinde durch Pflege und Instandhaltung des nach der Partnergemeinde benannten Marzy-Platzes.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der FSK ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Freundschaftskreises können natürliche und juristische Personen sein, die
- sich in besonderem Maße für die Verständigung mit den Bürgern aus Marzy einsetzen
und
- bereit sind, die Arbeit des Freundschaftskreises zu unterstützen.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab,
so ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt oder Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluss
eines Kalenderjahres, bis spätestens 30. September, gegeben werden kann
c) Ein Mitglied kann nach vorangegangener Anhörung vom Vorstand mit einfacher
Mehrheit ausgeschlossen werden wegen:
- Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und bei Schädigung des
Ansehens des Vereins,
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen und den Zweck des
Freundschaftskreises
- beharrlichem Zuwiderhandeln gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
oder des Vorstandes.
2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes nach § 4 steht den Betroffenen der schriftliche Einspruch bzw. Rechtfertigung zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vorstand einem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben hat.
§ 5
Organe des Freundschaftskreises sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. 1. Vorsitzenden/r
2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
3. Schriftführer/in
4. Kassierer/in
5. Jugendvertreter/in
6. Bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Es ist möglich, eine Doppelfunktion auszuüben.
§ 7
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des FSK zuständig und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Planung und Durchführung von Veranstaltungen des FSK mit der Partnergemeinde Marzy
d) Bewilligung von Ausgaben
e) Öffentlichkeitsarbeit
f) Erstellung des Jahresberichtes für den Partnerschaftsverband Rheinland-Pfalz/Burgund e.V.
g) Alle Entscheidungen, soweit sie Interessen des FSK berühren.
§ 8
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein/e Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen.
2. Die Kassenprüfung des Freundschaftskreises erfolgt durch zwei Kassenprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Die Kassenprüfer/innen haben mindestens einmal im Jahr zeitgleich vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse des abgelaufenen Jahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n bzw. in ihrer/seiner Vertretung durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden/r unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder im aktuellen amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Untermosel.
2. Zwischen dem Tag der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens sieben Tagen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Das gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung einen Antrag als dringlich erachtet. Hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
5. Angelegenheiten wie Satzungs-, Vorstands-, Beitragsänderungen oder Vereinsauflösung fallen nicht unter die Dringlichkeitsmöglichkeit und müssen mit der offiziellen Tagesordnung fristgerecht vorab mitgeteilt werden.
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen Sie sollte jeweils im ersten Kalendervierteljahr stattfinden.
2. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Freundschaftskreises, soweit diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des/der 1. Vorsitzenden, des Kassenberichtes des Kassierers/der Kassiererin sowie des Berichts der beiden Kassenprüfer/innen und die Entlastung des Vorstandes.
b) Die Wahl des Vorstandes.
c) Die Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für die Dauer von zwei Jahren.
d) Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte beim Vorstand schriftlich darum ersucht.
§ 11
Wahl
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem/einer aus der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/in übertragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn eine stimmberechtigte anwesende Person dies beantragt und der Antrag von der einfachen Mehrheit angenommen wird.
Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
§ 12
Ausübung des Stimmrechts
1. Natürliche Personen können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
2. Für juristische Personen nimmt der jeweilige Vertreter das Stimmrecht wahr.
§ 13
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen werden bei Bedarf abgehalten, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
Über die Vorstandsbeschlüsse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verfasst der/die Schriftführer/in eine Niederschrift. Diese ist von dem/der ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
§ 14
Beiträge, Zuschüsse und ihre Verwendung
1. Beiträge werden nicht erhoben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der FSK erhält für seine Aktivitäten von der Gemeinde Dieblich angemessene Zuschüsse, über deren ordnungsgemäße Verwendung in der Mitgliederversammlung Rechenschaft gegeben wird.
3. Die Freunde und Gönner des FSK werden gebeten, die Zwecke des FSK nach besten
Kräften zu fördern und zu unterstützen.
4. Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit
der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen im Rahmen der
steuerrechtlich zulässigen Grenzen und der entsprechenden Beschlüsse der Gremien des
Vereins.
§ 15
Auflösung
1. Die Auflösung des FSK kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat.
2. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Personen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des FSK oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des FSK an die Ortsgemeinde Dieblich, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.